Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.
Prozessuale Korrektur der WHOIS-Datenbank
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wendet sich der Kläger dagegen, dass bei einer „WHOIS-Abfrage“ nicht er, sondern die Beklagte als Inhaberin des Domainnamens „gewinn.de“ genannt wird. Er macht geltend, dadurch über den Domainnamen faktisch nicht mehr verfügen zu können. Zwar entfaltet die Eintragung in die „WHOIS-Datenbank“ der DENIC keine konstitutive Wirkung dahingehend, wer Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens geworden ist1. Gleichwohl verfolgt der Kläger mit der Änderung des Eintrags in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC ein berechtigtes Interesse, das er durch die Inanspruchnahme der Beklagten – dem in der WHOIS-Datenbank der Denic Eingetragenen – auch erreichen kann. Sein gegen die Beklagte gerichtetes Hauptbegehren erweist sich für ihn weder als objektiv sinnlos noch kann er sein Klageziel auf einfachere Weise erreichen.
Nach § 8 Satz 1 der auf der Internetseite der DENIC bereitgestellten DENICDomainbedingungen veröffentlicht die DENIC unter anderem den Namen und die Anschrift des Inhabers des Domainnamens („Domaininhaber“). Gemäß Nr. VII Satz 1 der DENIC-Domainrichtlinien ist der „Domaininhaber“ der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Danach kann der Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ nicht jede Bedeutung und Wirkung abgesprochen werden. Die Eintragung hat zumindest eine deklaratorische Wirkung für die Frage, wer nach außen als Vertragspartner der DENIC hinsichtlich der Registrierung eines bestimmten Domainnamens und damit als Inhaber des Domainnamens angesehen wird2. Ein am Erwerb eines Domainnamens Interessierter wird einem Erwerbsgeschäft mit demjenigen, der nicht als Domaininhaber bei einer „WHOIS-Abfrage“ genannt wird, skeptisch, wenn nicht ablehnend gegenüberstehen. Ungeachtet der materiellen Berechtigung ist es daher wahrscheinlich, dass die Namensangabe bei der „WHOIS-Abfrage“ maßgebliche Bedeutung für die Verwertbarkeit eines Domainnamens hat. Unter diesen Umständen besteht ein berechtigtes Interesse des materiell Berechtigten an der Berichtigung der Eintragung, wenn die Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ mit der tatsächlichen Rechtslage nicht übereinstimmt.
Die gerichtliche Inanspruchnahme der tatsächlich in der WHOIS-Datenbank Eingetragenen ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dazu geeignet, das vom Kläger mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel der eigenen Eintragung zu erreichen.
Dem Inhaber eines Domainnamens steht aus dem von ihm mit der DENIC geschlossenen Registrierungsvertrag ein vertraglicher Berichtigungsanspruch zu, wenn ein Dritter in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC zu Unrecht als Inhaber des Domainnamens geführt wird3. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine Ansprüche werkvertraglicher4 oder dienstvertraglicher5 Natur sind. Nach dem Vorbringen des Klägers hat die DENIC eine Änderung der Eintragung betreffend den Inhaber des Domainnamens „gewinn.de“ zugunsten des Klägers bislang abgelehnt und davon abhängig gemacht, dass die Beklagte hierzu ihre Zustimmung erteilt. Gegenteilige Feststellungen hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen.
Der Kläger hat zwar in zweiter Instanz erfolgreich gegen die DENIC seine Eintragung als Domainnamensinhaber erstritten. Da dieses Urteil bislang nicht rechtskräftig ist, kann er sein Klageziel aber nicht auf einfachere Weise, etwa im Wege der Vollstreckung dieses Titels, erreichen.
Domainregistrierung als „sonstiges Recht“
Der Inhaber eines Domainnamens verfügt nicht über ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB und kann daher nicht gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC zu Unrecht geführten (formell) Berechtigten die Zustimmung zur Berichtigung der Eintragung verlangen.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings umstritten, ob die Registrierung eines Domainnamens dem Inhaber ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verschafft. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und dem überwiegenden Teil des Schrifttums zu verneinen6.
Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber der Internetadresse weder Eigentum am Domainnamen selbst noch ein sonstiges absolutes Recht, das ähnlich der Inhaberschaft an einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre7. Der Vertragsschluss mit der Registrierungsstelle begründet allerdings ein relativ wirkendes vertragliches Nutzungsrecht zu Gunsten des Domainnamensinhabers, das ihm ebenso ausschließlich zugewiesen ist wie das Eigentum an einer Sache8. Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes Recht erfordert dagegen eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition9. Bei einem Domainnamen handelt es sich aber nur um eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass ein Domainname von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht10.
An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass ein Domainname als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB wegen inhaltlicher Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Schutzrecht dem zu bilanzierenden Anlagevermögen zuzurechnen ist11. Diese Einordnung ist allein durch die faktische Ausschließlichkeitsstellung begründet, die für die Einstufung als immaterielles Wirtschaftsgut und damit als immaterieller Vermögensgegenstand im Sinne von § 266 Abs. 2 Buchst. A Ziffer I 1 HGB ausreicht12. Die Vergleichbarkeit beruht dagegen nicht auf einer von der Rechtsordnung eingeräumten Rechtsposition, die Voraussetzung für den Schutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist.
Das Nutzungsrecht des Inhabers eines Domainnamens ist daher auch nicht mit dem berechtigten Besitz als sonstigem Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vergleichbar. Die Ausschließlichkeitsrechte des berechtigten Besitzers werden anders als diejenigen des Inhabers eines Domainnamens gerade nicht vertraglich begründet, sondern beruhen auf dem gesetzlich geregelten und gegenüber jedem Dritten wirkenden Besitzschutz gemäß den §§ 858 ff. BGB.
Auch verfassungsrechtliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebieten, so der Bundesgerichtshof weiter, keine Einordnung des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Domainnamen als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 24. November 200413 dem aus dem Vertrag mit der DENIC folgenden Nutzungsrecht an einem Internetdomainnamen eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zuerkannt hat, hat dies nicht zwangsläufig eine Einordnung dieses Nutzungsrechts als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählen zu dem gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentum auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden obligatorischen Rechte, die als relative Rechte gerade nicht den für absolute Rechte bestimmten Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießen14. Dementsprechend unterscheidet auch das Bundesverfassungsgericht deutlich zwischen der Qualifizierung als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf der einen und der Einordnung als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf der anderen Seite. In dem Beschluss vom 24.11.2004 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Inhaber eines Domainnamens weder das Eigentum an der Internetadresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an dem Domainnamen erwirbt, das ähnlich einem Immaterialgüterrecht verdinglicht wäre; dem Inhaber des Domainnamens stehe vielmehr nur ein vertragliches, relativ wirkendes Nutzungsrecht zu15.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. September 200716. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dort dargelegt, dass das durch den Vertrag mit der DENIC begründete Nutzungsrecht eine geschützte Eigentumsposition im Sinne von Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK darstellt. Einer notwendigen Einbeziehung in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht bedarf es nicht, da der Schutz dieser Rechtsposition wie auch der sonstiger vertraglicher Rechte bereits durch das Vertragsregime und die dadurch begründeten primären Erfüllungsund Sekundäransprüche im Falle einer Leistungsstörung hinreichend gesichert ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dieser Schutz nicht dadurch beeinträchtigt, dass die DENIC aufgrund ihrer Position als einzige Vergabestelle für Domainnamen unter der TopLevelDomain „.de“ möglicherweise Einschränkungen bei der Frage der Kontrahierungsfreiheit unterliegt.
Auch der Einwand, dass das dem Inhaber des Domainnamens zustehende Nutzungsrecht ein wirtschaftlich verwertbares Gut darstellt, das nicht nur veräußert oder übertragen werden kann, sondern auch der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO unterliegt, verhilft ihr nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht zum Erfolg. Gegenstand der Pfändung gemäß § 857 Abs. 1 ZPO ist nicht der Domainname als solcher im Sinne eines absoluten Rechts, sondern vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber des Domainnamens gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen17.
Domainregistrierung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Der vom Kläger mit dem Hauptantrag gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft18. Ein derartiger „betriebsbezogener“ Eingriff fehlt bei einer Beeinträchtigung von Rechten oder Rechtsgütern, die mit der Wesenseigentümlichkeit des Betriebs nicht in Beziehung stehen und daher auch wenn sie für den Betrieb wichtig sind den Betrieb weder zum Erliegen bringen noch in seiner Substanz ernstlich beeinträchtigen, wenn sie dem Betriebsinhaber nicht mehr ungestört zur Verfügung stehen. Die Berücksichtigung einer solchen Störung würde das Gewerbevermögen ohne sachlichen Grund privilegieren19.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen der Domainregistrierung
Allerdings will der Bundesgerichshof auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausschliessen, dass der (eigentliche) Domaininhaber die begehrte Zustimmung von dem in der WHOIS-Datenbbank Eingetragenen nach den Grundsätzen der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB verlangen kann.
Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Hierzu zählen nicht nur alle absoluten Rechte, der Besitz sowie Nutzungsund Verwertungsmöglichkeiten, sondern ebenso vorteilhafte Rechtsstellungen sonstiger Art, wie beispielsweise unrichtige Eintragungen im Grundbuch, ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis und Urkunden, denen gewisse Rechtswirkungen zukommen oder aber unter ungünstigen Umständen zukommen können, aber auch die Stellung eines Forderungsprätendenten bezüglich eines hinterlegten Geldbetrages20. Die auf Kosten des wirklichen Rechtsinhabers erlangte Stellung als Hinterlegungsbeteiligter verleiht dem anderen Forderungsprätendenten die Macht, die Auszahlung des hinterlegten Betrags an den materiell Berechtigten zu verhindern. Diese Rechtsstellung muss der an dem hinterlegten Gegenstand nicht Berechtigte auf der Grundlage der Eingriffskondiktion durch Erklärung gegenüber dem Berechtigten oder dem Schuldner nicht nur im Falle einer förmlichen Hinterlegung aufgeben21, sondern auch dann, wenn der Schuldner die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des weiteren Forderungsprätendenten abhängig macht, der wahre Berechtigte mithin nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Recht verfügen kann22.
Eine dem Forderungsprätendenten vergleichbare Stellung nimmt auch derjenige ein, der als Inhaber eines Domainnamens in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC tatsächlich materiell berechtigt zu sein.
Die Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist wie bereits dargelegt vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die „WHOIS-Datenbank“ verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dagegen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.
Ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB setzt allerdings voraus, dass sich der Schuldner eine vermögenswerte Rechtsposition „auf Kosten“ des Gläubigers zu eigen macht, deren Nutzen ihm ohne die Gestattung des Rechtsinhabers in rechtmäßiger Weise nicht zukommt. Diese Voraussetzung ist bei der unrichtigen Eintragung der Person erfüllt, die als Inhaber des Domainnamens in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC eingetragen ist.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB ist die Verletzung einer Rechtsposition, die nach der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist. Der erlangte Vermögensvorteil muss dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Zuweisungsgehalt der geschützten Rechtsposition entspricht einem Verbotsanspruch des Rechtsinhabers, in dessen Macht es steht, die Nutzung des Rechtsguts einem sonst ausgeschlossenen Dritten zur wirtschaftlichen Verwertung zu überlassen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangen konnte23.
Domainnamen kann ebenso wenig wie anderen schuldrechtlichen Rechtspositionen die Zuordnungsfunktion zu ihrem Inhaber abgesprochen werden24. Dem steht nicht entgegen, dass schuldrechtliche Ansprüche die beanspruchten Rechtsgüter vor ihrer Erfüllung dem Gläubiger noch nicht zuweisen25. Der Gegenstand des einen Bereicherungsanspruch auslösenden Eingriffs ist im Falle der Forderungsanmaßung nicht der zur Erfüllung beanspruchte Gegenstand. Der bereicherungsrechtlich relevante Eingriff erfolgt vielmehr in die Stellung des Forderungsinhabers als solche. Aufgrund der unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zwischen der bereicherungsrechtlichen Eingriffshaftung auf der einen und dem Deliktsschutz auf der anderen Seite führt die Einbeziehung schuldrechtlicher Positionen auch nicht zu einer dem Deliktsschutz vergleichbaren Haftung für die Verletzung solcher Rechtsgüter, die gerade nicht dem Deliktsschutz unterliegen.
Für einen Eingriff in die vom Kläger beanspruchte Stellung als Inhaber des Domainnamens gibt es im Verhältnis unmittelbar zwischen den Parteien auch keinen rechtlichen Grund.
Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger nicht geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der Leistungsgegenüber der Eingriffskondiktion26). Ein Eingriff in die Rechtsposition des Domaininhabers, der zu einer Bereicherung des in der WHOIS-Datenbank geführt hat, ist als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen Güterzuordnung gebilligt anzusehen, wenn und soweit sich die Eintragung der Beklagten im bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung an die Beklagte dargestellt hat27. Die dahingehende Bewertung entzieht sich indes jeder schematischen Betrachtung, sondern ist in erster Linie nach den Besonderheiten des Falles für eine sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zwischen den Beteiligten der Vermögensverschiebung zu beurteilen28.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10 – „gewinn.de“
- vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767; Hombrecher, MMR 2005, 647, 648 [↩]
- vgl. Hombrecher, MMR 2005, 647, 648 [↩]
- vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767 [↩]
- vgl. Kleespies, GRUR 2002, 764, 767 [↩]
- vgl. Koch in Kilian/Heussen, Computerrechtshandbuch, Stand 2011, Teil 2, Domains Rn. 68 [↩]
- vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.11.2004 – 1 BvR 1306/02, GRUR 2005, 261 = NJW 2005, 589 adacta.de, mwN; Bornkamm in Festschrift für Schilling, 2007, S. 31, 38 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz – Urheberrecht – Medienrecht, 2. Aufl., Kap. 14 Rn. 417; aA OLG Köln, GRURRR 2006, 267, 268 investment.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. G Rn. 15 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008 I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 21 = WRP 2008, 1520 afilias.de; Urteil vom 14.05.2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 = WRP 2009, 1533 airdsl [↩]
- vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 adacta.de; BGH, GRUR 2009, 1055 Rn. 55 airdsl [↩]
- vgl. Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39 [↩]
- vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 adacta.de; BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, GRUR 2005, 969, 970 = NJW 2005, 3353; BFH, Urteil vom 19.10.2006 III R 6/05, BFHE 215, 222, 225 = BB 2007, 769, 770; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39 [↩]
- vgl. BFHE 215, 222, 225 [↩]
- vgl. BFHE 215, 222, 225 [↩]
- BVerfG, Beschluss vom 24.11.2004, GRUR 2005, 261 adacta.de [↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 160; Bornkamm in FS Schilling aaO S. 39 [↩]
- vgl. BVerfG, GRUR 2005, 261 adacta.de [↩]
- EGMR, Urteil vom 18.09.2007, MMR 2008, 29 [↩]
- vgl. BGH, GRUR 2005, 969, 970 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2011 I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 75 = WRP 2011, 1469 AutomobilOnlinebörse, mwN [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1983 VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, 813 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1989 VIII ZR 228/88, BGHZ 109, 240, 244; Urteil vom 26.04.1994 XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 40; BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand: 1.03.2011, § 812 Rn. 132 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1961 VII ZR 181/59, BGHZ 35, 165, 170; BGH NJW-RR 1994, 847 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1969 VIII ZR 10/68, NJW 1970, 643 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1989 I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 121 Forschungskosten, mwN [↩]
- vgl. Bornkamm aaO S. 38 f. [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.10.1986 V ZR 140/85, NJW 1987, 771; Urteil vom 23.03.1993 XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919; Palandt/Sprau aaO § 812 Rn. 40; Erman/BuckHeeb, BGB, 13. Aufl., § 812 Rn. 72 [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 38/04, NJW 2005, 60 mwN [↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 04.02.1999 – III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 [↩]
- vgl. BGH, NJW 1999, 1393, 1394; Palandt/Sprau aaO § 812 Rn. 53 [↩]