Die Nutzung einer Domain-Adresse mit einem Namensbestandteil des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer ist nicht in jedem Fall unzulässig.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, kann der Berechtigte von dem anderen nach § 12 Satz 1 BGB Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er nach § 12 Satz 2 BGB auf Unterlassung klagen. § 12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unternehmens1.
Zwar verdrängt der markenrechtliche Kennzeichenschutz, der sich auch auf eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion bezieht, in seinem Anwendungsbereich den Namensschutz aus § 12 BGB. Die Bestimmung des § 12 BGB bleibt jedoch anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt wird. So verhält es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr verwendet wird. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen2.
Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus3. Das Namensrecht entsteht bei von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG mit der Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist allerdings auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist4.
Auch einer Domain kann namensrechtliche Kennzeichnungskraft zukommen, da sie der Abgrenzung der unter dieser Adresse registrierten und sich präsentierenden Person oder Einrichtung von anderen Domaininhabern dient5.
§ 12 BGB schützt vor der Verletzung des Namensrechts durch Namensleugnung oder durch Namensanmaßung. Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin keine Namensleugnung, sondern eine Namensanmaßung6. Eine – stets rechtswidrige – Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten wird. Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers7.
Eine Namensanmaßung iSv. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen gebraucht wie der zur Namensführung Berechtigte, er dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Diese Voraussetzungen sind bei der Verwendung eines fremden Namens als Internetadresse im Allgemeinen erfüllt8. Die Beeinträchtigung des Namensrechts durch die Registrierung eines Domain-Namens liegt in der dadurch eintretenden Sperrwirkung, die es ausschließt, dass der Berechtigte unter seinem Namen als Teil der Internetadresse aufgefunden wird9.
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um den gleichen Namen handelt, kommt es darauf an, ob bei Vergleich beider Kennzeichen eine abstrakte Verwechslungsfähigkeit besteht. Dies setzt keine volle Übereinstimmung mit dem Namen des Berechtigten voraus. Es genügt vielmehr eine abstrakte Verwechslungsfähigkeit, die sich nach der Verkehrsanschauung beurteilt10. Eine Verwechslungsfähigkeit liegt jedoch nur vor, wenn prägende Bestandteile der Bezeichnung mit dem fremden Namen oder Kennzeichen identisch sind11.
Nach diesen Grundsätzen wird in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall das Namensrecht der Arbeitgeberin (“IAL”) durch die Nutzung des Domain-Namens “ial-br.de” durch den Arbeitnehmer nicht verletzt.
Eine Verletzung des Namensrechts der Arbeitgeberin liegt nicht vor. Der Arbeitnehmer nutzt zwar in der Domain-Adresse “ial-br.de” nicht seinen eigenen Namen. Das Kürzel “ial-br.de” ist aber auch nicht der Name der Arbeitgeberin. Zu Gunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass dem Kürzel “ial” Namensfunktion zukommt. Hiervon dürfte zumindest seit der Eintragung der Marke “IAL” am 22.05.2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt auszugehen sein. Es kann dahinstehen, ob auch der Bezeichnung “ial-br” Namensfunktion beigemessen werden kann, wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat. Jedenfalls nutzt der Arbeitnehmer nicht den gleichen Namen wie die Arbeitgeberin.
Bei der Buchstabenkombination “ial” handelt es sich zwar um einen prägenden Namensbestandteil der Arbeitgeberin. Diese Buchstabenkombination wird jedoch auch in anderen Domain-Namen verwendet. Das Landesarbeitsgericht hat angeführt, dass die Buchstabenkombination “ial” nicht nur von der Arbeitgeberin selbst als “ial.de” und “ial-esc.de” genutzt wird, sondern beispielsweise auch in den Domain-Namen “gen.ial”, “ial-cisl”, “ial.uni-hannover” vorkommt. Bei dieser Sachlage erwartet der Verkehr unter der Bezeichnung “ial-br” nicht den Internetauftritt der Arbeitgeberin. Vielmehr wirkt der Zusatz “-br” der Gefahr entgegen, dass der Domain-Name als Hinweis auf die Arbeitgeberin angesehen wird.
Da es bereits an dem Gebrauch des gleichen, verwechslungsfähigen Namens der Arbeitgeberin durch den Arbeitnehmer fehlt, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Namensanmaßung iSv. § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB erfüllt sind. Dies ist im Übrigen auch nicht der Fall. Durch die Nutzung des Domain-Namens “ial-br.de” seitens des Arbeitnehmers entsteht keine Zuordnungsverwirrung, da der Zusatz “-br” eine Zuordnung der Domain zur Arbeitgeberin verhindert. Durch die Nutzung des Domain-Namens “ial-br.de” seitens des Arbeitnehmers werden auch keine schutzwürdigen Interessen der Arbeitgeberin beeinträchtigt.
Der Arbeitnehmer hat zwar seinerseits kein besonderes Interesse an der Verwendung gerade des Domain-Namens “ial-br.de” dargelegt. Insbesondere ist er selbst nicht Träger des Namens “IAL”. Auch kann er sich nicht auf schutzwürdige Interessen des Betriebsrats berufen, zumal er inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist. Der Gebrauch eines fremden Namens allein begründet jedoch keinen Unterlassungsanspruch nach § 12 Satz 2 BGB. Vielmehr müssen hierdurch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt sein. Daran fehlt es vorliegend.
Eine Interessenbeeinträchtigung besteht insbesondere nicht darin, dass die mit “ial-br.de” bezeichnete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann. Dies führt nicht dazu, dass die Arbeitgeberin ihren Namen “ial” nicht selbst als Domain-Namen nutzen kann. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeitgeberin Inhaberin der Domain “ial.de” ist. Die Arbeitgeberin hat auch kein Interesse daran dargelegt, den Domain-Namen “ial-br.de” selbst zu nutzen.
Auch wird das Interesse der Arbeitgeberin, den mit Hilfe der Domain zu erreichenden Personenkreis auf die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zu beschränken, allein durch die Verwendung des Domain-Namens “ial-br.de” nicht gefährdet.
Ein Anspruch der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens “ial-br.de” ergibt sich nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB als arbeitsvertragliche Nebenpflicht iVm. § 1004 BGB.
Nach § 241 Abs. 2 BGB erwächst einer Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Die Arbeitsvertragsparteien sind danach verpflichtet, den Vertrag so zu erfüllen, ihre Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann. Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab12.
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin verletzt der Arbeitnehmer durch die Nutzung des Domain-Namens “ial-br.de” seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Rücksichtnahme auf ihre Rechte, Rechtsgüter und Interessen nicht.
Allein in der Verwendung einer Domain durch den Arbeitnehmer, die den Namen des Arbeitgebers zuzüglich eines eine Verwechslungsgefahr ausschließenden Zusatzes enthält, liegt keine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordert es allerdings, dass der unter dem Domain-Namen betriebene Internetauftritt nicht dazu verwendet wird, Inhalte zu verbreiten, die die Belange der Arbeitgeberin beeinträchtigen oder deren Ansehen schaden könnten. Allerdings hat die Arbeitgeberin die Publikation derartiger Inhalte durch den Arbeitnehmer oder durch andere Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer oder Dritte nicht behauptet. Soweit für den Verkehr – und das Gericht – ersichtlich, besteht die unter der Domain-Adresse zu erreichende Internetseite lediglich aus der Aufforderung, sich mit einem Passwort anzumelden. Jegliche Hinweise auf die Arbeitgeberin oder den Inhalt des Internetauftritts fehlen. Zu den Inhalten, die sich nach der Eingabe des Passworts eröffnen, verhält sich auch das Vorbringen der Arbeitgeberin nicht. Es ist bereits unklar, ob nach Eingabe eines Passworts überhaupt ein mit Inhalten versehener Internetauftritt erscheint. Deshalb ist auch nicht erkennbar, ob sich dort auf den Betrieb oder das Unternehmen der Arbeitgeberin bezogene Informationen, ggf. welchen Inhalts, befinden. Aufgrund der inhaltsleeren, nicht auf die Arbeitgeberin hinweisenden Internetseite besteht auch nicht die Gefahr, dass Kunden und andere Geschäftspartner der Arbeitgeberin in die Irre geführt werden oder einen unzutreffenden Eindruck von der Arbeitgeberin gewinnen könnten.
Die Nutzung der Domain “ial-br.de” als solche verstößt auch nicht gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Arbeitgeberin hat nicht dargelegt, dass und ggf. welche personenbezogene Daten auf der Homepage iSv. § 3 Abs. 1 BDSG verarbeitet werden. Dies ist auch der unter dem Domain-Namen “ial-br.de” aufzurufenden Internetseite nicht zu entnehmen.
Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, auf das die Arbeitgeberin ihr Begehren in den Vorinstanzen ebenfalls gestützt hat, kommt als Grundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Arbeitnehmer inzwischen aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2015 – 7 AZR 668/13
- BGH 22.11.2001 – I ZR 138/99, zu II 2 a der Gründe mwN, BGHZ 149, 191 [↩]
- vgl. BGH 24.04.2008 – I ZR 159/05, Rn. 10; 9.09.2004 – I ZR 65/02, zu II 2 a der Gründe [↩]
- vgl. BGH 16.12 2004 – I ZR 69/02, zu II 2 a der Gründe mwN [↩]
- vgl. BGH 6.11.2013 – I ZR 153/12, Rn. 10 mwN [↩]
- vgl. etwa BGH 24.04.2008 – I ZR 159/05; 22.11.2001 – I ZR 138/99 – BGHZ 149, 191 [↩]
- BGH 22.11.2001 – I ZR 138/99, zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 191 [↩]
- BGH 26.06.2003 – I ZR 296/00, zu II 1 b aa der Gründe, BGHZ 155, 273; 22.11.2001 – I ZR 138/99 – aaO [↩]
- BGH 26.06.2003 – I ZR 296/00, zu II 1 b aa der Gründe mwN, BGHZ 155, 273 [↩]
- vgl. BGH 22.01.2014 – I ZR 164/12, Rn. 22 mwN [↩]
- vgl. etwa Leyendecker-Langner MMR 2014, 288, 290 [↩]
- vgl. BGH 17.01.1991 – I ZR 117/89, zu I 2 und 3 der Gründe [↩]
- vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 611/12, Rn. 42, BAGE 149, 144; 16.02.2012 – 6 AZR 553/10, Rn. 12 mwN, BAGE 141, 1 [↩]